Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 352

§ 352 – Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesagentur sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher Entwicklung zu bestimmen, daß die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Pauschalberechnung sowie die Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung für einen Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und für einen Gesamtbeitrag der Zivildienstleistenden vorzuschreiben; es kann dabei eine geschätzte Durchschnittszahl der beitragspflichtigen Dienstleistenden zugrunde legen sowie die Besonderheiten berücksichtigen, die sich aus der Zusammensetzung dieses Personenkreises hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Regelungen zur Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld ergeben, normal normal das Nähere über die Zahlung, Einziehung und Abrechnung der Beiträge, die von privaten Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind, zu regeln. normal normal normal arabic (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Pauschalberechnung für die Beiträge der Gefangenen und der für die Vollzugsanstalten zuständigen Länder vorzuschreiben und die Zahlungsweise zu regeln.

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung kann die Beitragssätze vorübergehend senken, abhängig von der Finanzlage der Bundesagentur und der wirtschaftlichen Situation.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf in Zusammenarbeit mit anderen Ministerien eine Pauschalberechnung für Beiträge von Wehr- und Zivildienstleistenden festlegen.
  • Bei der Pauschalberechnung können Durchschnittszahlen und besondere Merkmale der Dienstleistenden berücksichtigt werden.
  • Das Ministerium regelt auch die Zahlung und Abrechnung der Beiträge, die von privaten Krankenversicherungen zu leisten sind.
  • Eine Pauschalberechnung für die Beiträge von Gefangenen kann ebenfalls vom Ministerium in Abstimmung mit dem Bundesrat vorgeschrieben werden.